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§ 1 Geltungsbereich

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(1) Diese AGB gelten für das Rechtsverhältnis zwischen der audioflow UG (haftungsbeschränkt), Hermann-Billing-Straße 10, 76137 Karlsruhe (im Folgenden auch „audioflow“) und Kunden von audioflow oder Nutzern der Webseite www.audio-flow.de.

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(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn audioflow in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt.

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(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

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§ 2 Vertragsgegenstand – Vertragsschluss

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(1) Gegenstand des Vertrages ist die Produktion audiovisueller Werke wie z.B. Corporate Podcasts, Branded Podcasts, Personality Podcasts sowie deren Foto- und Videobegleitung zur Nutzung im Internet und auf weiteren anderen audiovisuellen Medien.  Darüber hinaus gelten die AGBs für die Durchführung von diversen Workshops (Online und Offline), Schulungen und Webinaren. Die angebotenen Masterclasses, Workshops, Schulungen und Webinare sind Dienstleistungen von audioflow und beinhalten keine Leistungskontrolle.

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(2) Der konkrete Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

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(3) Die Vertragsparteien vereinbaren Inhalt und Umfang der Podcast Produktion oder Dienstleistung. Grundlage des Vertragsgesprächs und Angebots sind Produktionsstandards von audioflow. Beispiele für Produktionsstandards werden dem Kunden im Vorgespräch aufgezeigt oder können auf der Website www.audio-flow.de eingesehen werden. Diese Beispiele repräsentieren verschiedene Standards, die sich hinsichtlich Umfangs und Ausstattung der Produktion unterscheiden. Die Wahl des Standards, für den der Kunde die Podcast Produktion oder Dienstleistung einsetzen will, wird in der Regel durch den beabsichtigten Verwendungszweck bestimmt und im Angebot schriftlich festgehalten. Die Produktionsstandards bilden grundsätzlich den Maßstab für den vertraglich geschuldeten Umfang der vereinbarten Produktion.

 

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§ 3 Vertragsschluss

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(1) Die auf der Webseite www.audio-flow.de oder offline anderweitig dargestellten Produkte und Dienstleistungen von audioflow stellen eine Aufforderung zur Abgabe einer unverbindlichen Kundenanfrage dar. Kundenanfragen können über das entsprechende Kontaktformular, per E-Mail oder schriftlich an audioflow gerichtet werden.

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(2) Nach Bearbeitung der Kundenanfrage wird dem Kunden ein Angebot übersendet. Audioflow hält sich für eine Dauer von 14 Tagen an das Angebot gebunden.

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(3) Zum Vertragsschluss kommt es, wenn der Kunde das Angebot von audioflow per E-Mail oder schriftlich annimmt.

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(4) Nach Vertragsschluss wird der Angebotstext und die Annahmeerklärung bei audioflow gespeichert.

 

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§ 4 Leistungsumfang

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(1) Umfang und Beschaffenheit der vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem durch eine Bestellung bestätigten Angebot, soweit nicht anders vereinbart.

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(2) Audioflow ist berechtigt, für die Erbringung der geschuldeten Leistungen Dritte zu beauftragen und Leistungen ganz oder teilweise durch Erfüllungsgehilfen ausführen zu lassen.

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(3) Sind von audioflow Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Verzögerung.

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(4) Es werden von audioflow keine Garantien im Rechtssinne gegeben.

 

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§ 4 Leistungsänderungsverfahren

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(1) Die Änderung der gem. § 4 vereinbarten Leistungsbeschreibung bedarf einer Erklärung der Parteien in Textform über die Änderung der Beschreibung. Der Kunde kann jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für audioflow zumutbar und technisch umsetzbar sind. Audioflow prüft Änderungsverlangen innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit.

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(2) Der Kunde prüft das Angebot innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang des Angebots. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Audioflow hat sämtliche Arbeitsergebnisse an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.

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(3) Audioflow wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist schriftlich an, dass die Leistungen bis zur Entscheidung über die Änderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt audioflow dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit.

 

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§ 6 Abnahme

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(1) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Ergebnisses, einschließlich der vollständigen Umsetzung der Leistungsbeschreibung, ggf. das Vorliegen garantierter Eigenschaften sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Dokumentation. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass audioflow dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und Abnahmebereitschaft anzeigt.

 

(2) Daraufhin hat der Kunde innerhalb von 4 Werktagen die Ergebnisses zu prüfen und abzunehmen.

 

(3) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde audioflow eine Auflistung aller festgestellten Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat audioflow eine mangelfreie und abnahmefähige Version der geschuldeten Leistungen bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

 

(4) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von 5 Werktagen schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.

 

(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch audioflow. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.

 

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§ 7 Vergütung – Zahlungsbedingungen

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(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Ist ein Gesamtpreis vereinbart, so beinhaltet dieser nicht den Mehraufwand im Rahmen des Leistungsänderungsverfahrens. Ein daraus resultierender Mehraufwand wird vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nach Aufwand abgerechnet.

 

(2) Ist für die Podcast Produktion ein Gesamtpreis vereinbart, so ist der Gesamtpreises vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen abzugsfrei zu einem Drittel bei Beauftragung, zu einem Drittel vor Beginn der Produktion und zu einem Drittel 14 Tage nach Abnahme zu zahlen.

 

(3) Bei Beratungen, Masterclasses, Workshops, Schulungen, Trainings und Webinaren ist der Gesamtpreis vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen abzugsfrei zu hälftig bei Beauftragung und hälftig 14 Tage nach Abschluss des Auftrages zu zahlen.

 

(4) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

 

(5) Die Rechnungserstellung erfolgt unmittelbar nach Auftragserteilung, bzw. Abnahme durch Übersendung an die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse.

 

(6) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung verlangt werden.

 

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von audioflow anerkannt oder mit der Hauptforderung von audioflow synallagmatisch verknüpft sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

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§ 8 Nutzungsrecht

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(1) Mit Abschluss eines Auftrages erhält der Kunde vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht an den Ergebnissen.

 

(2) Der Kunde räumt audioflow nach Abschluss des Auftrages ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Aufträgen zum Zwecke der Bewerbung der Leistungen von audioflow ein.

 

(3) Audioflow erhält sodann ebenfalls ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, den Namen und das Logo des Kunden nach erfolgreicher Auftragsausführung für vorstehende Werbezwecke zu nutzen.

 

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§ 9 Weitere Pflichten des Kunden

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(1) Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Materialien und Texten besitzt und frei darüber verfügen kann.

 

(2) Der Kunde stellt audioflow von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden entstehen.

 

(3) Soweit Mitarbeitende oder Angestellte oder Dritte auf Seiten des Kunden an der Podcastproduktion als Protagonisten mitwirken und darin dargestellt werden sollen, ist der Kunde zum Schutz von deren Persönlichkeitsrechten verpflichtet, diese audioflow in angemessener Frist spätestens eine Woche vor Produktionsbeginn zu benennen und deren schriftliche Zustimmung für diesen Zweck einzuholen und audioflow zu übermitteln. Liegen die Zustimmungserklärungen nicht (rechtzeitig) vor oder werden diese nur mündlich mitgeteilt, stellt der Kunde audioflow von der Haftung gegenüber diesen Personen, wenn diese Personen Ansprüche aus Haftung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegenüber audioflow geltend machen, audioflow sich aber an den vertraglichen Umfang und Inhalt der Podcast Produktion gehalten hat.

 

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§ 10 Stornierung und Kündigung bei Verzögerungen

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(1) Die Stornierung von Aufträgen durch den Kunden ist grundsätzlich möglich und muss schriftlich erfolgen.

 

(2) Bei kurzfristigen Absagen oder Verschiebungen von Produktionsterminen durch den Kunden gelten folgende Ausfallhonorare für Produktionsteam und Protagonisten als vereinbart:

a) Nach Vertragsabschluss = 10% der Honorare für das Produktionsteam und der Gagen für Protagonisten. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation der Produktion inklusive externer Kosten wie Dienstleister o.ä..

b) Nach Vertragsabschluss 4 bis 1 Woche/n vor Beginn des Auftrags = 20% der Honorare für das Produktionsteam und der Gagen für Protagonisten. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation der Produktion inklusive externer Kosten wie Dienstleister o.ä..

c) nach Vertragsabschluss weniger als 1 Woche vor dem Auftragstag = 30% der Honorare für das Produktionsteam und der Gagen für Protagonisten. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation der Produktion inklusive externer Kosten wie Dienstleister o.ä..

d) Bei Stornierung in einem Zeitraum von 3 bis 5 Tagen vor dem geplanten Aufnahmetermin: 50% der Honorare für das Produktionsteam und der Gagen für Protagonisten. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation der Produktion inklusive externer Kosten wie Dienstleister o.ä..

e) Bei Stornierungen innerhalb 3 Tagen, jedoch minimal 36 Stunden vor dem geplanten Produktionstermin: 75% der Honorare für das Produktionsteam und der Gagen für Protagonisten. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation der Produktion inklusive externer Kosten wie Dienstleister o.ä..

f) Bei Stornierungen in einer Frist kürzer als 36 Stunden vor dem geplanten Produktionstermin wird die gesamte kalkulierte Podcastproduktion in Rechnung gestellt.

 

(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) berechtigen audioflow, die Erbringung der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden um mehr als 4 Wochen, so ist audioflow berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Kunde zu tragen.

 

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§ 11 Besondere Bestimmungen für Distributions-Leistungen / Distributions-Paket

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(1) Beauftragt der Kunde audioflow mit der Ausführung der Distribution von Podcast-Produkten, so übernimmt audioflow die Organisation der Distribution des Podcasts entsprechend des im Angebot für das Distributionspaket dargelegten Leistungsumfangs. Audioflow ist berechtigt, hierfür Dritte zu beauftragen.

 

(2) Für die Distributionsleistung fällt ein jährliches Entgelt an, welches vorab in Rechnung gestellt wird. Die Bestimmungen zur Vergütung aus § 7 gelten entsprechend.

 

(3) Der Kunde kann das Distributionspaket mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich oder per E-Mail kündigen. Nach der Kündigung werden alle Podcasts nach einer Übergangszeit von 4 Wochen auf allen Portalen gelöscht.

 

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§ 12 Gewährleistung und Haftung

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(1) Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, wenn dieser die Leistungsergebnisse selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel dem Leistungsergebnis bereits bei Abnahme anhaftete.

 

(2) Wird audioflow unwiederbringliches oder schwer zu ersetzendes Bild- und Tonmaterial überlassen, so obliegt es dem Kunden, ggf. Sicherheitskopien anzufertigen oder eine Zusatzversicherung abzuschließen.

 

(3) Die vom Kunden zu verantwortende Darstellung von Daten und Informationen in den durch den audioflow erstellten Ergebnissen erfolgt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Kunden. Audioflow übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten, vom Kunden übermittelten Daten und Informationen.

 

(4) Auf die Verfügbarkeit von auf Fremdservern gehosteten Podcasts hat audioflow keinen Einfluss. Daher ist eine Haftung für die Verfügbarkeit insofern ausgeschlossen.

 

(5) Die Haftung von audioflow für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen aufgrund Verzuges sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten haftet audioflow nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen besteht keine Haftung. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von audioflow.

 

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§ 13 Form von Erklärungen

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Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde audioflow oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

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§ 14 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

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(1) Für die Verträge nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.

 

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Gerichtsstand der Sitz von audioflow. Audioflow ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Im Falle eines Vertrages mit einem Verbraucher, ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz der audioflow, falls der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

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Karlsruhe, den 04 JUL 2024

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